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Photovoltaik steuerfrei: Was bei Einkommensteuer und Mehrwertsteuer gilt

Seit 2022/2023 sind viele PV-Anlagen weitgehend steuerfrei: 0 % Mehrwertsteuer beim Kauf und Einkommensteuerbefreiung bis 30 kWp. Was das konkret bedeutet.

Photovoltaik steuerfrei: Was bei Einkommensteuer und Mehrwertsteuer gilt
Jonas Brecht
2 Min Lesezeit
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Microsoft Katja (Neural, deutsch)

Die Besteuerung von Photovoltaikanlagen wurde in den vergangenen Jahren deutlich vereinfacht. Für die meisten privaten Betreiber ist eine PV-Anlage heute weitgehend steuerfrei. Zwei Regelungen sind dabei zentral: der Nullsteuersatz bei der Mehrwertsteuer und die Einkommensteuerbefreiung.

Null Prozent Mehrwertsteuer beim Kauf

Seit Anfang 2023 gilt für die Lieferung und Installation vieler Photovoltaikanlagen ein Mehrwertsteuersatz von null Prozent. Das betrifft typische Anlagen auf oder an Wohngebäuden sowie öffentlichen und gemeinnützigen Gebäuden. Auch Stromspeicher und wesentliche Komponenten fallen darunter, wenn sie zusammen mit der Anlage geliefert werden.

Für Käufer bedeutet das: Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen, die Anlage wird also brutto wie netto abgerechnet. Damit entfällt der frühere Anreiz, allein wegen des Vorsteuerabzugs zur Regelbesteuerung zu optieren. Die Kleinunternehmerregelung ist für die meisten Betreiber dadurch deutlich attraktiver geworden.

Einkommensteuer: Befreiung bis 30 kWp

Ebenfalls neu geregelt wurde die Einkommensteuer. Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen sind steuerfrei. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung: Für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien gilt die Befreiung bis zu einer bestimmten Leistungsgrenze je Gebäude, bei Mehrfamilienhäusern entsprechend pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, bis zu einer Höchstgrenze pro Steuerpflichtigem.

Die häufig genannte Marke von 30 Kilowattpeak betrifft die typische Anlage auf einem Einfamilienhaus. Wer darunter bleibt, muss die Einspeisevergütung und den Wert des selbst genutzten Stroms nicht mehr versteuern. Damit entfällt für viele auch die aufwendige Gewinnermittlung.

Was bedeutet das für die Steuererklärung?

Durch die Befreiungen ist der Aufwand für die meisten privaten Betreiber stark gesunken. Eine gesonderte Anlage zur Gewinnermittlung für die PV-Anlage ist in vielen Fällen nicht mehr erforderlich. Dennoch sind formale Schritte zu beachten: Die Anlage ist beim Finanzamt sowie im Marktstammdatenregister anzumelden, und der Netzbetreiber zahlt die Einspeisevergütung aus.

Wo es im Detail kompliziert wird

Die genauen Grenzen, der Stichtag der Inbetriebnahme und Sonderfälle – etwa größere Anlagen, gewerbliche Nutzung, mehrere Anlagen einer Person oder die Kombination mit einem Gewerbe – können die steuerliche Behandlung verändern. Auch der Wechsel von einer früheren Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerregelung will überlegt sein.

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Wer eine größere oder gemischt genutzte Anlage plant oder bereits in der Regelbesteuerung ist, sollte die individuelle Situation mit einem Steuerberater klären. Weitere Hintergründe finden Sie auf SolarAktuell.