Wasseranschluss für Photovoltaik-Anlagen nicht nötig
Mai 27, 2024Solaranlagen auf fruchtbarem Boden?
Mai 27, 2024
Neue Regelungen für Photovoltaik-Anlagen: Einspeisevergütung und Zertifizierung
Seit dem 16. Mai 2024 gelten die meisten Bestimmungen aus dem „Solarpaket 1“. Eine wichtige Ausnahme bildet jedoch die Erhöhung der Einspeisevergütung für Photovoltaik-Dachanlagen über 40 Kilowatt um 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Diese Änderung muss noch von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt werden.
Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass die erhöhte Einspeisevergütung erst angewendet werden kann, sobald die Genehmigung der EU-Kommission vorliegt. Der genaue Zeitpunkt dieser Genehmigung ist noch ungewiss, und es ist ebenfalls unsicher, ob die höhere Vergütung rückwirkend für Anlagen gezahlt wird, die nach Inkrafttreten des „Solarpaket 1“ in Betrieb genommen wurden.
Die geplante Erhöhung soll sowohl für Voll- als auch Teileinspeiseanlagen gelten. Die Vergütung für Teileinspeiseanlagen über 40 Kilowatt wird gemäß § 48 Absatz 2 Nummer 3 EEG erhöht. Für Volleinspeiseanlagen errechnet sich die Vergütung aus dieser Erhöhung zuzüglich der unveränderten Zuschläge nach Absatz 2a für Volleinspeiseanlagen. Diese Vergütungsanhebung bedarf ebenfalls der beihilferechtlichen Genehmigung und steht daher unter einem entsprechenden Genehmigungsvorbehalt gemäß § 101 EEG.
Wahlfreiheit beim Anlagenzertifikat
Mit dem „Solarpaket 1“ und den zusätzlichen Verordnungen aus dem Zertifikatspakt wurde die Schwelle für das Anlagenzertifikat von 135 Kilowatt auf eine maximal installierte Leistung von 500 Kilowatt und eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt erhöht. Ab dieser Grenze muss nun ein Anlagenzertifikat vorgelegt werden. Unterhalb der neuen Schwellwerte reicht ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate aus, und es soll eine Datenbank für Einheitenzertifikate geschaffen werden.
Betreiber, deren Anlagen unter die neue Ausnahmeregelung fallen, haben die Wahl: Sie können sich für ein Zertifizierungsverfahren nach den neuen Regeln entscheiden oder freiwillig das bisherige Nachweisverfahren der Anlagenzertifizierung beibehalten, falls ihnen dies vorteilhafter erscheint. Dieses Wahlrecht besteht für alle Anlagen, die bereits ein Anlagenzertifizierungsverfahren begonnen haben und eventuell schon erste Schritte innerhalb des Verfahrens erfolgreich abgeschlossen haben.