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EEG-Förderung für Solarzäune: Neue Klarheit durch die Clearingstelle
Hintergrund der Entscheidung
Ein aktuelles Votum der Clearingstelle EEG bringt mehr Klarheit hinsichtlich der EEG-Förderung für Solarzäune. Laut den Leitsätzen der Entscheidung stellt ein 1,6 Meter hoher und im Boden einbetonierter Stabgitterzaun eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von Paragraf 48 Absatz 1 Satz 1 EEG dar. Demnach ist eine an einem solchen Zaun angebrachte Photovoltaik-Anlage förderfähig, wenn der Zaun ursprünglich zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichtet wurde.
Konkreter Fall und Entscheidungsprozess
Im konkreten Fall ging es um einen Solarzaun, der 2021 auf einem privaten Grundstück installiert wurde. Der über den Eigenbedarf hinausgehende Solarstrom der Fünf-Kilowatt-Anlage wird in das Netz des lokalen Netzbetreibers eingespeist. Die ursprünglich vorgesehene Einspeisevergütung wurde jedoch zunächst verweigert, da der Solarzaun als Freiflächenanlage eingestuft wurde, die nur bei Vorliegen eines entsprechenden Bebauungsplans vergütet werden kann.
Rechtliche Auseinandersetzung
Der Fall wurde von einem Rechtsanwalt übernommen, da es dabei um grundlegende Fragen zur Einordnung eines Solarzauns unter das EEG ging. Die Clearingstelle widersprach am Ende des Verfahrens der Einstufung des Solarzauns als Freiflächenanlage. Sie stellte fest, dass der Zaun ursprünglich unabhängig von einer möglichen Solarnutzung errichtet wurde und somit als sonstige bauliche Anlage im Sinne des EEG zu betrachten ist.
Begründung der Entscheidung
Die Entscheidung der Clearingstelle basierte darauf, dass der Zaun vorrangig als Sichtschutz und Schutz vor unberechtigtem Betreten des Grundstücks errichtet wurde. Die Nutzung der Zaunfläche für eine Photovoltaik-Anlage erfolgte nachträglich. Es wurde betont, dass die bauliche Anlage auch ohne die Solaranlage in vergleichbarer Form errichtet worden wäre. Zudem sprechen ökonomische Indizien dafür, dass der Zaun nicht allein zur Stromerzeugung errichtet wurde, da der Stromertrag durch Schattenwurf und parkende Fahrzeuge gemindert wird.
Schlussfolgerung und Bedeutung
Diese Entscheidung der Clearingstelle EEG stellt klar, dass Solarzäune unter bestimmten Bedingungen förderfähig sind, wenn sie ursprünglich zu anderen Zwecken errichtet wurden. Dies bietet Solarzaun-Besitzern eine bessere Planungsgrundlage und stärkt die Rechtssicherheit hinsichtlich der EEG-Förderung.