Wie wird der Eigenverbrauch von Solarstrom steuerlich behandelt? Alle wichtigen Informationen zur Besteuerung des Eigenverbrauchs bei PV-Anlagen.
Der Eigenverbrauch von Solarstrom ist für die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen der wirtschaftlich attraktivste Aspekt. Jede Kilowattstunde, die selbst verbraucht wird, muss nicht teuer aus dem Netz bezogen werden. Doch wie sieht es steuerlich aus? In diesem Artikel beleuchten wir die aktuelle steuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs bei PV-Anlagen und erklären, was Sie als Anlagenbetreiber wissen müssen.
Zunächst die gute Nachricht: Seit der Einführung des Jahressteuergesetzes 2022 ist die steuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs für die meisten privaten PV-Anlagenbetreiber erheblich vereinfacht worden. Für Anlagen, die unter die neue Steuerbefreiung fallen, müssen Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht mehr versteuert werden. Dies betrifft auch den Eigenverbrauch, der steuerlich als Entnahme gewertet wird.
Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbegebäuden mit einer Leistung von bis zu 30 kWp sowie für Anlagen auf sonstigen Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Gesamtleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen darf 100 kWp nicht überschreiten. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Eigenverbrauch vollständig steuerfrei – sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer.
Vor der Einführung dieser Steuerbefreiung war die steuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs deutlich komplexer. Der Eigenverbrauch von Solarstrom wurde steuerlich als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Das bedeutete, dass der selbst verbrauchte Strom mit seinem Marktwert als Einnahme angesetzt werden musste. Dieser Marktwert entsprach in der Regel dem Strompreis, den der Anlagenbetreiber alternativ an seinen Energieversorger hätte zahlen müssen, abzüglich der Netzentgelte und Umlagen.
Bei der Umsatzsteuer wurde der Eigenverbrauch ebenfalls als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Der Anlagenbetreiber musste auf den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer abführen, konnte aber im Gegenzug die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dieses System war für viele Anlagenbetreiber schwer verständlich und führte zu erheblichem bürokratischem Aufwand. Die genaue Ermittlung des Eigenverbrauchs erforderte entweder einen separaten Zähler oder eine Berechnung anhand der Differenz zwischen erzeugter und eingespeister Strommenge.
Mit der neuen Steuerbefreiung entfallen all diese komplizierten Berechnungen für begünstigte Anlagen. Weder der Eigenverbrauch noch die Einspeisevergütung müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Es ist keine Gewinnermittlung mehr erforderlich, und es besteht auch keine Gewerbesteuerpflicht mehr. Diese Vereinfachung hat dazu beigetragen, dass die Hemmschwelle für die Installation einer Photovoltaikanlage deutlich gesunken ist.

Die neuen Vorgaben sehen einen Anteil von 55% erneuerbarer Energien am Strommix vor. Deutschland muss nachbessern.

Eine neue Studie belegt den positiven Beschäftigungseffekt der Transformation. Besonders gefragt sind Fachkräfte im Handwerk.
Die steuerliche Behandlung einer PV-Anlage hat sich grundlegend geändert. Alle aktuellen Regelungen zur Steuer bei PV-Anlagen verständlich zusammengefasst.
Für Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen, also insbesondere größere Anlagen mit einer Leistung von mehr als 30 kWp, gelten weiterhin die bisherigen steuerlichen Regelungen. Der Eigenverbrauch muss als unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Bei der Einkommensteuer wird der Eigenverbrauch mit dem sogenannten Teilwert angesetzt, der dem aktuellen Marktpreis für Strom entspricht. Bei der Umsatzsteuer wird der Eigenverbrauch ebenfalls mit dem Marktpreis bewertet und unterliegt der regulären Umsatzsteuer.
Ein wichtiger Aspekt bei der steuerlichen Behandlung des Eigenverbrauchs ist die Frage, ob der Betreiber die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung gewählt hat. Bei der Regelbesteuerung kann die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, aber der Eigenverbrauch und die Einspeisung unterliegen der Umsatzsteuer. Bei der Kleinunternehmerregelung entfällt die Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch und Einspeisung, aber es kann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Für begünstigte Anlagen ist diese Wahl durch den Nullsteuersatz beim Kauf und die Steuerbefreiung im Betrieb faktisch irrelevant geworden.
Die Optimierung des Eigenverbrauchs hat nicht nur steuerliche, sondern vor allem wirtschaftliche Vorteile. Je höher der Eigenverbrauchsanteil, desto wirtschaftlicher ist die Photovoltaikanlage, da der Wert des selbst verbrauchten Stroms dem eingesparten Strombezugspreis entspricht. Dieser liegt derzeit bei etwa 30 bis 40 Cent pro Kilowattstunde und damit deutlich über der Einspeisevergütung von etwa 8 Cent pro Kilowattstunde. Maßnahmen zur Erhöhung des Eigenverbrauchs wie Batteriespeicher, intelligente Steuerungen oder die Nutzung von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen sind daher wirtschaftlich sinnvoll.
Für Vermieter, die Solarstrom an ihre Mieter liefern, gelten besondere steuerliche Regelungen. Das sogenannte Mieterstrommodell ermöglicht es Vermietern, den auf dem Dach erzeugten Solarstrom direkt an die Mieter im Gebäude zu verkaufen. Steuerlich wird dies als gewerbliche Tätigkeit behandelt, was bestimmte Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten mit sich bringt. Die Einnahmen aus dem Mieterstromverkauf unterliegen der Einkommensteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer.
Ein weiterer Sonderfall ist der Eigenverbrauch im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer oder einem Homeoffice. Grundsätzlich kann der Solarstrom, der im Homeoffice verbraucht wird, nicht gesondert steuerlich geltend gemacht werden, da er bereits durch die Steuerbefreiung oder die allgemeine Betriebsausgabenregelung abgedeckt ist. Eine Doppelbegünstigung ist ausgeschlossen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die steuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs von Solarstrom für die meisten privaten Anlagenbetreiber durch die jüngsten Gesetzesänderungen erheblich vereinfacht wurde. Der Eigenverbrauch ist für begünstigte Anlagen vollständig steuerfrei, was sowohl den bürokratischen Aufwand reduziert als auch die Wirtschaftlichkeit der Anlage verbessert. Anlagenbetreiber sollten sich dennoch über die für ihre spezifische Situation geltenden Regelungen informieren, insbesondere wenn ihre Anlage die Leistungsgrenzen überschreitet oder wenn besondere Konstellationen wie Mieterstrom vorliegen.