Die Photovoltaik Steuererklärung ist seit 2023 stark vereinfacht. Was Anlagenbesitzer beachten müssen und wann eine Erklärung notwendig ist.
Die Photovoltaik Steuererklärung war lange Zeit ein leidiges Thema für Betreiber von Solaranlagen. Komplizierte Gewinnermittlungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und die jährliche Einkommensteuererklärung machten den Betrieb einer PV-Anlage zu einer bürokratischen Herausforderung. Doch die steuerlichen Änderungen der letzten Jahre haben die Situation grundlegend vereinfacht. Dieser Artikel erklärt, was Anlagenbesitzer bei der Photovoltaik Steuererklärung beachten müssen und in welchen Fällen überhaupt noch eine Erklärungspflicht besteht.
Die wichtigste Neuerung ist die Einkommensteuerbefreiung nach Paragraf 3 Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes. Seit dem Steuerjahr 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Für Einfamilienhäuser und Gewerbegebäude gilt die Befreiung bis zu einer Anlagenleistung von 30 kWp, für Mehrfamilienhäuser bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Die Gesamtleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen darf 100 kWp nicht überschreiten.
Für Anlagenbesitzer, deren Anlage unter die Steuerbefreiung fällt, entfällt die Pflicht, Einkünfte aus der PV-Anlage in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Es ist keine Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) mehr auszufüllen, keine Abschreibungen zu berechnen und keine Betriebsausgaben zusammenzustellen. Die PV-Anlage taucht in der Einkommensteuererklärung schlicht nicht mehr auf – eine enorme Erleichterung für viele Anlagenbesitzer.
Bei der Umsatzsteuer hat sich die Situation ebenfalls vereinfacht. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 installiert wurden und unter die Nullprozent-Regelung fallen, empfiehlt es sich in der Regel, die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes zu wählen. In diesem Fall muss keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung berechnet und abgeführt werden, und es müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Lediglich die jährliche Umsatzsteuererklärung kann gegebenenfalls noch erforderlich sein.
Komplizierter wird die Photovoltaik Steuererklärung für Bestandsanlagen, deren Besitzer in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und für die Regelbesteuerung optiert haben. Diese Anlagenbesitzer sind für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren an die Regelbesteuerung gebunden. Während dieser Zeit müssen sie weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung an das Finanzamt abführen. Nach Ablauf der Bindungsfrist können sie zur Kleinunternehmerregelung wechseln.
Ein wichtiger Aspekt bei der Photovoltaik Steuererklärung betrifft die Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Dies sind insbesondere größere Anlagen über 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder über 100 kWp insgesamt. Für diese Anlagen gelten weiterhin die herkömmlichen steuerlichen Regelungen: Die Einkünfte sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern, eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ist zu erstellen, und die Anlage ist über 20 Jahre linear abzuschreiben.

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Die steuerliche Behandlung einer PV-Anlage hat sich grundlegend geändert. Alle aktuellen Regelungen zur Steuer bei PV-Anlagen verständlich zusammengefasst.
Die Abschreibung der Photovoltaikanlage ist ein steuerlicher Aspekt, der für nicht befreite Anlagen weiterhin relevant ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer PV-Anlage beträgt laut AfA-Tabelle 20 Jahre. Bei einer Anschaffung von beispielsweise 20.000 Euro netto können jährlich 1.000 Euro als Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich kann im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von 20 Prozent nach Paragraf 7g des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Praxis empfiehlt es sich, folgende Unterlagen für die Photovoltaik Steuererklärung aufzubewahren: die Rechnung über die Anschaffung der Anlage, die monatlichen oder jährlichen Abrechnungen des Netzbetreibers über die eingespeiste Strommenge und die ausgezahlte Vergütung, sowie Belege über Wartungs- und Reparaturkosten. Auch wenn die Einnahmen steuerfrei sind, kann das Finanzamt im Einzelfall Nachweise verlangen.
Die Gewerbesteuererklärung kann für Betreiber größerer PV-Anlagen relevant werden. Grundsätzlich ist der Betrieb einer PV-Anlage eine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Allerdings greift für die meisten privaten Anlagenbesitzer der Freibetrag von 24.500 Euro, sodass keine Gewerbesteuer anfällt. Für Anlagen, die unter die Einkommensteuerbefreiung fallen, ist auch keine Gewerbesteuer zu entrichten.
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Gewerbeanmeldung. Der Betrieb einer PV-Anlage muss grundsätzlich beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Allerdings haben viele Kommunen für steuerbefreite Kleinanlagen auf die Anmeldepflicht verzichtet oder den Prozess vereinfacht. Es empfiehlt sich, beim örtlichen Gewerbeamt nachzufragen, ob und in welcher Form eine Anmeldung erforderlich ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Photovoltaik Steuererklärung für die große Mehrheit der privaten Anlagenbesitzer seit 2022 erheblich vereinfacht wurde. Die Einkommensteuerbefreiung und die Umsatzsteuernullregelung haben den bürokratischen Aufwand auf ein Minimum reduziert. Anlagenbesitzer sollten dennoch prüfen, ob ihre spezifische Situation unter die Befreiungen fällt, und im Zweifelsfall einen Steuerberater konsultieren.