Photovoltaik und Steuer – was müssen Anlagenbesitzer beachten? Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer verständlich erklärt.
Das Thema Photovoltaik und Steuer beschäftigt nahezu jeden Besitzer einer Solaranlage. Die steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen haben in den letzten Jahren erhebliche Vereinfachungen erfahren, die den Betrieb einer Solaranlage deutlich unkomplizierter machen. Dennoch gibt es nach wie vor wichtige steuerliche Aspekte, die Anlagenbesitzer kennen sollten. Dieser umfassende Ratgeber erklärt alle relevanten steuerlichen Regelungen verständlich und praxisnah.
Die bedeutendste steuerliche Neuerung der letzten Jahre ist die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen. Seit dem Steuerjahr 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern von der Einkommensteuer befreit. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wie der Strom verwendet wird – ob für den Eigenverbrauch, die Netzeinspeisung oder die Direktvermarktung.
Die Einkommensteuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Das bedeutet, dass Anlagenbesitzer, die für das Steuerjahr 2022 noch Einkünfte aus ihrer PV-Anlage erklärt haben, diese Erklärung korrigieren und zu viel gezahlte Steuern zurückfordern können. Für neue Anlagen, die nach dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden, müssen keinerlei Einkünfte aus der PV-Anlage mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Umsatzsteuer für Photovoltaik hat sich ebenfalls grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Umsatzsteuersatz von null Prozent auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern. Dies betrifft sowohl die Module als auch alle weiteren Komponenten wie Wechselrichter, Unterkonstruktion, Kabel und die Arbeitsleistung der Installation. Faktisch bedeutet dies, dass Käufer einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen.
Die Nullprozent-Regelung bei der Umsatzsteuer hat weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen. Vor der Regelung war es für viele Anlagenbesitzer vorteilhaft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und sich als regelbesteuerter Unternehmer zu registrieren, um die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage geltend machen zu können. Da beim Kauf nun keine Umsatzsteuer mehr anfällt, entfällt dieser Vorteil weitgehend. Neue Anlagenbesitzer können daher in den meisten Fällen die deutlich einfachere Kleinunternehmerregelung wählen.
Für Bestandsanlagen, deren Besitzer sich in der Vergangenheit für die Regelbesteuerung entschieden haben, gelten besondere Übergangsregelungen. Die Bindung an die Regelbesteuerung beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Option. Nach Ablauf dieser Frist kann zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden. Bis dahin müssen diese Anlagenbesitzer weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung an das Finanzamt abführen.

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Die steuerliche Behandlung einer PV-Anlage hat sich grundlegend geändert. Alle aktuellen Regelungen zur Steuer bei PV-Anlagen verständlich zusammengefasst.
Die Gewerbesteuer ist für die meisten privaten PV-Anlagenbesitzer nicht relevant. Der Betrieb einer PV-Anlage gilt zwar grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit, doch greift in der Regel der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro pro Jahr. Da die Einnahmen aus privaten PV-Anlagen diesen Betrag üblicherweise bei Weitem nicht erreichen, fällt keine Gewerbesteuer an. Zudem sind Einnahmen aus PV-Anlagen, die unter die Einkommensteuerbefreiung fallen, ohnehin nicht gewerbesteuerpflichtig.
Die Grunderwerbsteuer kann bei Immobilientransaktionen relevant werden, wenn eine PV-Anlage fest mit dem Gebäude verbunden ist. In einigen Bundesländern wird der Wert der PV-Anlage bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einbezogen, in anderen nicht. Käufer und Verkäufer von Immobilien mit PV-Anlagen sollten diesen Aspekt im Kaufvertrag klären und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.
Die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie die der PV-Anlage. Der Nullprozent-Umsatzsteuersatz gilt auch für Batteriespeicher, die zusammen mit einer PV-Anlage geliefert werden oder nachträglich zu einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden. Die Kosten für den Batteriespeicher sind Teil der gesamten Anlageinvestition und werden steuerlich entsprechend behandelt.
Für Vermieter und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern gelten besondere Regelungen. Die Einkommensteuerbefreiung gilt hier bis zu einer Leistung von 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem. Die Mieterstromregelung ermöglicht es Vermietern, den auf dem Dach erzeugten Solarstrom direkt an ihre Mieter zu verkaufen und dafür eine spezielle Vergütung zu erhalten.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die steuerlichen Regelungen für Photovoltaik in den letzten Jahren deutlich vereinfacht wurden. Für die meisten privaten Anlagenbesitzer bedeuten die aktuellen Regelungen, dass sie ihre PV-Anlage steuerlich nahezu unbehelligt betreiben können. Die Einkommensteuerbefreiung und die Umsatzsteuernullregelung haben den bürokratischen Aufwand erheblich reduziert und machen die Investition in eine Solaranlage attraktiver denn je.