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Änderungen zur Solarpflicht in Bremen
Die Bremische Bürgerschaft hat Modifikationen am Solargesetz beschlossen, die Erleichterungen bei Dachsanierungen und Ausnahmeregelungen zur Solarpflicht beinhalten.
Grundlegende Änderungen am Solargesetz
Die Bremische Bürgerschaft hat am Mittwoch (29. Juni) Änderungen an dem seit dem 24. Mai letzten Jahres geltenden Solargesetz beschlossen. Bestimmte Regelungen für das aus den Städten Bremen und Bremerhaven bestehende Bundesland, die dem Gesetz zufolge ab dem 1. Juli dieses Jahres sowie ab 1. Juli 2025 gelten sollten, wurden durch ein Änderungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie; BremSolarG) modifiziert.
Erleichterungen bei Dachsanierungen
Die Solarpflicht bei Dachsanierungen tritt nun bereits ab einer Sanierung von 80 Prozent der Dachfläche ein. Dies soll vermeiden helfen, dass Fälle, in denen untergeordnete Dachflächen zum Beispiel auf Gauben oder Anbauten nicht saniert werden, aus der Photovoltaik-Pflicht herausfallen.
Vereinfachtes Vollzugsverfahren
Für die „Solarpflicht im Bestand“ wurde das Vollzugsverfahren vereinfacht. So müssen nicht mehr für jede Maßnahme vollständige Nachweise bei den Behörden vorgelegt werden, sondern es soll stichprobenartig kontrolliert werden. Dies erscheint praktikabler, weil Dachsanierungen in der Regel gar nicht antragspflichtig sind, die Behörden also kaum nachvollziehen können, ob eine Vorlagepflicht verletzt wurde.
Ausnahmeregelungen vereinfacht
Sowohl für den Bestand als auch für Neubauten wurden Ausnahmeregelungen vereinfacht. Nach Auffassung des Senats ist nun „deutlicher herausgearbeitet worden, dass in Fällen von unzumutbaren Härten von einer Photovoltaik-Pflicht befreit werden kann“.