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Mai 27, 2024Neue Regelungen für Photovoltaik-Anlagen
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Wasseranschluss für Photovoltaik-Anlagen nicht nötig
Der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland stößt auf erhebliche Hindernisse. Diese umfassen nicht nur aufwendige und kostspielige Genehmigungsverfahren, sondern auch die Frage, ob ein Wasseranschluss für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage erforderlich ist. Eine ebenso teure wie unnötige bürokratische Hürde, die Solarparks unwirtschaftlich machen kann. Ein Gericht entschied nun, dass solche Anlagen keinen Wasseranschluss benötigen, wodurch eine bedeutende Barriere für den Bau von Freiflächenanlagen beseitigt wird.
Der Rechtsstreit entstand durch die Forderung eines Wasserversorgers aus dem Tecklenburger Land, der vom Grundstückseigentümer eines Solarparks rund 46.000 Euro für den Anschluss an eine Frischwasserleitung verlangte. Diese kommunale Abgabe sollte als Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung entrichtet werden. Das Grundstück war in einem Bebauungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien – Freiflächenphotovoltaikanlage“ ausgewiesen. Vor dem Grundstück befanden sich seit längerem Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung, sodass ein Anschluss aus Sicht der Gemeinde ohne Weiteres möglich wäre.
Die Richter sahen jedoch keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil im Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung. Die Betreiber des Solarparks sind nicht auf eine Wasserversorgung angewiesen. Zwar könnte die Anlage mit Löschwasser aus der öffentlichen Einrichtung versorgt werden, dies sei jedoch die gesetzliche Aufgabe der Gemeinde und nicht des Betreibers. Im Falle eines Brandes beziehe die Feuerwehr der Gemeinde das Wasser und nicht der Grundstückseigentümer. Zudem könne das für die Reinigung der Photovoltaikanlage benötigte Wasser von Reinigungsunternehmen in Tanks zur Anlage transportiert werden, da die Reinigung nur selten erforderlich sei. Das Gericht stellte fest, dass die Wasserversorgungssatzung einen regelmäßigen Verbrauch von Frischwasser voraussetze, was bei Photovoltaikanlagen nicht gegeben sei.
Kostenfalle Bebauungsplan
Planer und Investoren solcher Anlagen sollten künftig darauf achten, dass bei der Bauleitplanung keine weiteren Nutzungen auf den Flächen zulässig sind. Insbesondere sollte die Fläche nicht als Misch- oder Gewerbegebiet ausgewiesen werden, da diese Nutzungen einen Wasserversorgungsbedarf und damit eine Beitragspflicht auslösen könnten. Andernfalls könnten hohe Beitragsforderungen die Folge sein.
Ein weiteres Risiko besteht darin, dass das kommunale Satzungsrecht nicht nur den „regelmäßigen“ Wasserverbrauch, sondern auch einen allgemeinen Wasserverbrauch als Voraussetzung für einen Anschluss- und Benutzungszwang festlegt. Dies könnte die Berufung auf alternative Reinigungsmöglichkeiten ausschließen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Zulässigkeit eines privaten Wasserbezugs für die Reinigung der Anlage nicht greift, wenn die Satzung einen allgemeinen Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung vorschreibt.
Rechtssicherheit notwendig
Betreiber von Solarparks müssen zahlreiche gesetzliche Regelungen einhalten. Die Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen könnte zwar auch Solarinvestoren in anderen Bundesländern zugutekommen, jedoch fehlen weiterhin bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien. Mehr Rechtssicherheit könnte den Fortschritt auf dem Weg zur Klimaneutralität beschleunigen.